Sie kennen einen Makler, der aufhören möchte? Nennen Sie uns den Kontakt.
Wer einen §34f-Vermittler kennt, der sein Lebenswerk in gute Hände geben möchte, nennt uns den Kontakt. Kommt die Übertragung zustande, danken wir mit einer Prämie.
Ein Hinweis, der sich lohnt.
Bis zu 10 % unserer Provision aus dem ersten Jahr, ein Teil davon kurz nach der Übertragung.
Mitmachen können Vermittler-Kollegen, Vermittler im Ruhestand und andere Branchenkenner, als Person oder Unternehmen, die einen Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO) kennen, der seinen Bestand ganz oder teilweise abgeben möchte. Wer ausgeschlossen ist, steht bei den Bedingungen.
In drei Schritten zur Prämie.
Kontakt nennen.
Sie nennen uns den Vermittler und eine Möglichkeit, ihn zu erreichen. Die Person weiß davon und ist einverstanden. Innerhalb von fünf Werktagen bestätigen wir Ihnen den Eingang.
Vertrauliches Gespräch.
Passt der Bestand zu uns, nehmen wir diskret Kontakt auf und sprechen unverbindlich über die Möglichkeiten.
Prämie.
Kommt die Übertragung zustande, erhalten Sie Ihre Prämie: einen Teil kurz danach, den Rest mit der Endabrechnung.
Tippgeber-Bedingungen.
Teilnehmen können volljährige Personen und Unternehmen, soweit sie nicht ausgeschlossen sind. Ausgeschlossen sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte und Notare (auch deren Berufsgesellschaften), weil ihnen die Annahme einer Vergütung für die Benennung von Kontakten gesetzlich oder berufsrechtlich untersagt ist, ihre Verschwiegenheitspflicht entgegensteht oder ein Interessenkonflikt besteht. Ebenso ausgeschlossen sind Amtsträger im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit, Beschäftigte von Banken und Sparkassen, der Bestandsinhaber, seine Beteiligten und Angehörigen, Personen, die diesen Bestand betreuen, betreut oder vermittelt haben, sowie Mitarbeiter und Handelsvertreter von Weber. Beschäftigte von Versicherern, Produktgebern und Finanzvermittlern legen vor der ersten Auszahlung die Zustimmung ihres Arbeitgebers in Textform vor. Einzelheiten: Tippgeber-Bedingungen § 3.
Wen sollen wir ansprechen?
Sagen Sie uns, wer Sie sind und wen Sie kennen. Wir gehen vertraulich mit allen Angaben um.
Angaben zum Tippgeber
Ausgeschlossen sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Notare, Beschäftigte von Banken und Sparkassen sowie weitere Personen nach § 3 der Tippgeber-Bedingungen. Wer bei einer Versicherung, einem Produktgeber oder Finanzvermittler angestellt ist, braucht die Zustimmung des Arbeitgebers.
Angaben zum Tipp (Bestandsinhaber)